AGB Transportbeton

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

für den Verkauf von Transportbeton der TBO Transportbeton Ottendorf-Okrilla GmbH & Co. KG

 

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Lieferungen von Transportbeton, Frischbeton und werkfrischen Mörteln (nachfolgend „Ware“).

Abweichende Einkaufsbedingungen des Käufers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

Soweit der Käufer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, gelten ergänzend die kaufmännischen Vorschriften, insbesondere §§ 377 ff. HGB.

 

2. Technische Regeln und Normen

Für Herstellung, Eigenschaften, Lieferung und Konformität der Ware gelten die jeweils aktuellen Fassungen folgender technischen Regelwerke:

DIN EN 206:2013+A2:2021, DIN 10452:202308 (inkl. Betonbauqualitätsklassen BKN / BKE / BKS), MVV TB (jeweils gültige Fassung der Technischen Baubestimmungen),

Prüfverfahren (z. B. DIN EN 12350 / DIN EN 12390)

Es gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen technischen Normen. Spätere Änderungen finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

 

3. Angebot und Vertragsschluss

Unsere Angebote sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

Grundlage von Angeboten sind unsere jeweils gültigen Preislisten sowie Beton/Sortenverzeichnisse.

Für die richtige Auswahl der Betonsorte, Eigenschaften (z. B. Expositionsklassen), Konsistenz und Menge ist allein der Käufer verantwortlich.

 

4. Lieferung und Abnahme

Die Auslieferung erfolgt ab Werk oder – sofern vereinbart – an der angegebenen Lieferstelle.

Die Zufahrt zur Lieferstelle muss für 40tFahrzeuge geeignet, ausreichend befestigt und gefahrlos befahrbar sein. Der Käufer haftet für Schäden, sofern er das Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen zu vertreten hat.

Das Entleeren hat unverzüglich und zügig zu erfolgen. Sofern im Angebot nichts Abweichendes ausgewiesen ist, gilt ein Richtwert von 1 m³ Beton innerhalb von höchstens 5 Minuten.

Bei Abholung geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald das Fahrzeug das Werksgelände verlässt. Bei Anlieferung geht die Gefahr über, sobald das Lieferfahrzeug die öffentliche Straße zur Baustelle verlässt.

Von uns nicht zu vertretende Umstände (z.B. behördliche Eingriffe, Streik/Aussperrung, Rohstoffmangel, Hitze/Frostperioden, Störungen der Vorlieferketten, Verkehrsstörungen, Pandemien/Epidemien, Sanktionen/Embargos) berechtigen uns, Liefertermine entsprechend anzupassen oder bei Unmöglichkeit ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

 

5. Mängel, Untersuchung und Nachweis

Offensichtliche Mängel sind durch Unternehmer unverzüglich bei Abnahme zu rügen; nicht offensichtliche Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung.

Probewürfel, die als Beweismittel dienen sollen, sind nach einschlägigen Normen zu entnehmen und zu behandeln; nach Möglichkeit im Beisein beider Parteien oder eines neutralen Dritten.

Zugaben auf der Baustelle (insbesondere Wasser, Zusatzmittel) müssen im Lieferschein vermerkt werden. Sie liegen im Verantwortungsbereich des Käufers.

Mangelansprüche verjähren – gegenüber Unternehmern – in einem Jahr ab Ablieferung, sofern nicht gesetzlich zwingend längere Fristen gelten.

 

6. Preise und Preisänderungen

Der im Angebot ausgewiesene Preis gilt vorrangig und verbindlich für die dort angegebene Preisgültigkeit. Liegt keine gesonderte Preisbindungsfrist im Angebot vor, gelten die am Tag der Lieferung maßgeblichen Preise.

Bei nachweisbaren Kostensteigerungen (insbesondere Zement, Zuschlag, Energie, Fracht, Löhne) sind wir zu angemessenen Preisänderungen berechtigt.

Bei Preissteigerungen von mehr als 5% kann der Käufer innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung zurücktreten.

 

7. Zahlung, Verzug und Sicherheiten

Rechnungen sind sofort nach Zugang ohne Abzug fällig.

Im Verzugsfall gelten die jeweils gesetzlich vorgesehenen Verzugszinsen. Für Verbraucher und Unternehmer finden dabei unterschiedliche gesetzliche Regelungen Anwendung. Bei Verträgen mit Unternehmern wird zusätzlich die gesetzlich bestimmte Pauschale für Verzugsschäden fällig. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, weitere Lieferungen auszusetzen.

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf alle bestehenden und zukünftigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung (erweiterter Eigentumsvorbehalt).Wird die Vorbehaltsware verarbeitet, vermischt oder mit anderen Stoffen verbunden, erfolgt dies stets für uns als Hersteller im Sinne des §950 BGB, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Wir erwerben an der entstehenden neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den anderen Bestandteilen. Der Käufer tritt uns bereits jetzt alle Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware oder der daraus entstehenden neuen Sache in Höhe unseres Anteils ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Der Käufer bleibt zur Einziehung dieser Forderungen ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Bei Zahlungsverzug, eingetretener wesentlicher Vermögensverschlechterung oder Beantragung eines Insolvenzverfahrens können wir die Einziehungsermächtigung widerrufen und die Abtretung gegenüber den Abnehmern offenlegen. Auf unser Verlangen hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen sowie die entsprechenden Unterlagen zu übergeben. Übersteigt der realisierbare Wert der bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, geben wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl frei.

 

8. Rechnungszustellung

Rechnungen können je nach Vereinbarung sowohl elektronisch als auch in Papierform (Postversand) übermittelt werden. Eine Verpflichtung zur ausschließlichen Nutzung elektronischer Rechnungen besteht derzeit nicht.

Wird eine elektronische Rechnung verwendet, erfolgt diese entsprechend den Vorgaben des § 14 UStG. Strukturierte Formate gemäß EN 16931 (z.B. XRechnung, ZUGFeRD) können eingesetzt werden, sind jedoch nicht zwingend.

Der Käufer hat sicherzustellen, dass er die jeweils vereinbarte Form der Rechnung (digital oder postalisch) empfangen kann.

 

9. Haftung

Wir haften für Schäden nur: bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, nach Produkthaftungsgesetz.

Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

 

10. Datenschutz / Umgang mit personenbezogenen Daten

Wir verarbeiten personenbezogene Daten ausschließlich zur Vertragsabwicklung (z.B. Angebot, Lieferung, Abrechnung). Rechtsgrundlagen sind Art. 6 Abs. 1 lit. b und lit. f DSGVO.

Personenbezogene Daten werden nur an Dritte weitergegeben, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist (z.B. Transportdienstleister) oder eine gesetzliche Verpflichtung besteht.

Weitere Informationen zur Datenverarbeitung, zu Betroffenenrechten (Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Widerspruch) sowie zur Speicherdauer finden sich in unserer Datenschutzerklärung unter https://www.kieswerkbeton.de/datenschutz.html

Der Käufer kann jederzeit Auskunft über gespeicherte Daten verlangen, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.

 

11. Verbraucherstreitbeilegung (§ 36 VSBG)

Hinweis: Wir sind nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

 

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Lieferung ist unser Lieferwerk; für Zahlungen unser Verwaltungssitz.

Ist der Käufer Unternehmer, ist Gerichtsstand unser Verwaltungssitz.

 

13. Schlussbestimmungen

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform (§126b BGB). EMail erfüllt die Textform.

Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam; anstelle der unwirksamen Regel tritt die gesetzliche Regelung.