Allgemeine Geschäfts- und Zahlungsbedingungen

für die Vermietung von Betonfördergeräten der BPD Ottendorf Heidenau GmbH & Co. KG

Im Folgenden kurz "Vermieter" genannt

Die im Rahmen der Vermietung von Betonfördergeräten samt Zubehör der des Vermieters erbrachten Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen. Allgemeine Bedingungen des Mieters werden nicht Vertragsbestandteil, soweit sie den Allgemeinen Bedingungen des Vermieters widersprechen.

1. Angebot
Angebote des Vermieters sind freibleibend, falls nicht etwas anderes vereinbart worden oder die Leistung erfolgt ist. Für die richtige Bestimmung der Mietsache ist allein der Mieter verantwortlich.

2. Pflichten des Vermieters
Der Vermieter verpflichtet sich ausschließlich, dem Mieter den Gebrauch der vermieteten Sache während der Mietzeit zugewähren. Die Mietzeit beginnt mit dem Eintreffen der Mietsache am und endet mit deren Abtransport vom Aufstellort. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Dauer der Mietzeit ist die Tachoscheibe des Fahrzeuges maßgebend. Soweit dem Vermieter nicht zu vertretende Umstände die Gewährung des Gebrauches der Mietsache erschweren, ist er berechtigt, die Gewährung des Gebrauches um die Dauer der Behinderung hinaus zuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertretende Umstände sind z.B.: behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, sonstige durch politische und wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen und sonstige Ereignisse die beim Vermieter oder in fremden Betrieben eintreten und von denen die Gewährung des Gebrauchs der Mietsache abhängig ist. Der Vermieter kann sich jedoch nicht auf diese Umstände berufen, soweit sie für ihn vorhersehbar und vermeidbar waren. Eine Gewährleistung für den mit der Mietsache geförderten Beton übernimmt der Vermieter nicht.

3. Pflichten des Mieters
Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter den vereinbarten Mietzins zu entrichten sowie die Mietsache pfleglich zu behandeln und nach Gebrauch in ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben. Im übrigen hat der Mieter alle für Ingebrauchnahme und Gebraucherforderlichen Maßnahmen zu treffen. So hat er vor allem dafür zusorgen, dass das für den Transport der Mietsache eingesetzte Fahrzeug den Aufstellort ohne jegliche Gefahr und Behinderung erreichen und wieder verlassen kann. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren Anfahrweg voraus. Straßen - und Bürgersteigabsperrungen sowie andere verkehrstechnische Regelungen hat der Mieter auf seine Kosten rechtzeitig zu veranlassen. Für die Beseitigung aller durch den Arbeitsablauf verursachten Verschmutzungen ist der Mieter verantwortlich. Ferner hat er dafür zu sorgen, dass Bau-, Schalung- und Gerüstteile der Dauerbelastung des Fördervorgangs standhalten. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, haftet der Mieter für alle daraus entstehenden Schäden ohne Rücksicht auf sein Verschulden. Desweiteren hat der Mieter dem Vermieter kostenlos einen Wasseranschluss am Aufstellort bereitzuhalten, der eine Wasserentnahme in einem für Betrieb und Reinigung von Pumpe und Rohrleitungen ermöglicht. Der Mieter hat ferner dafür einzustehen, dass der zu fördernde Beton mit der Mietsache überhaupt förderbar ist.

4. Sicherungsrechte
Der Mieter tritt dem Vermieter zur Sicherung der Erfüllung sämtliche Forderungen, die der Vermieter gegen dem Mieter, gleich aus welchem Rechtsgrund, schon jetzt alle seine auch künftig bestehenden Forderungen aus dem jeweiligen Bauvertrag, die dessen Ausführung die Mietsache eingesetzt wird, mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes der Leistung des Vermieters mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen ab. Der Vermieter nimmt die Abtretungserklärung des Mieters hiermit an. Auf Verlangen hat der Mieter dem Vermieter seine Forderungen im Einzelnen nachzuweisen und seinem Vertragspartner die erforderliche Abtretung bekannt zugeben mit der Aufforderung, bis zur Höhe der vorher erläuterten Ansprüche an dem Vermieter zu zahlen. Der Vermieter ist berechtigt, jederzeit auch selbst den Vertragspartner des Mieters von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. Von dieser Befugnis wird der Vermieter solange Gebrauch machen, wie der Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Bei laufenden Rechnungen gelten die Sicherheiten des Vermieters als Sicherung für die Erfüllung seiner Saldoforderungen.

5. Mietzins und Zahlungsbedingungen
Erhöhen sich zwischen Vertragsabschluss und der Ausführung der Leistung die Selbstkosten, insbesondere für Personal, Betriebsstoffe und Mautgebühren, ist der Vermieter berechtigt, den Mietzins entsprechend zu erhöhen. Zuschläge für die Gewährung des Gebrauches der Mietsache außerhalb der normalen Geschäftszeit werden nach jeweils aktueller Preisliste des Vermieters berechnet. Grundsätzlich sind die Rechnungen des Vermieters sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zu bezahlen. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. In jedem Fall ist ein Skonto-Abzug unzulässig, wenn der Mieter mit Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist. Auf Verlangen kann der Mieter dem Vermieter eine Einzugsermächtigung zur Abbuchung fälliger Rechnungsbeträge von seinem Bankkonto mittels Lastschriftverfahren erteilen. Gerät der Mieter mit der Zahlung in Verzug, beansprucht der Vermieter ab Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe der berechneten Bankkreditzinsen, mindestens jedoch in Höhe von 3 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Wenn nach dem Abschluss des Vertrages in denVermögensverhältnissen des Mieters eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch auf Gegenleistung gefährdet wird, z.B. der Mieter die Zahlung einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenz- oder Konkursverfahren eröffnet, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder in sonstiger Weise in den Vermögensverhältnissen des Mieters eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch des Vermieters gefährdet wird, kann der Vermieter die obliegende Leistung verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet ist. Dies gilt auch, wenn der Kreditversicherer des Vermieters den Kunden aus dem Deckungsschutz ausschließt. Die Zahlungsansprüche gegen den Mieter werden ungeachtet von Stundungsabreden sofort fällig:

  • wenn der Mieter mit der Bezahlung einer Forderung in Rückstandgerät;
  • wenn Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen;
  • wenn er die Forderungen des Vermieters bestreitet oder zu erkennen gibt, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig nachkommen wird;

In allen vorstehenden Fällen ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter eingeräumte Rabatte oder sonstige Vergünstigungen zu widerrufen.

6. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten sowie für Mahnverfahren ist der Sitz der Gesellschaft des Vermieters.

7. Nichtigkeitsklausel
Sollten einzelne Bedingungen aus irgendeinem Grund nichtig sein, so berührt das die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht.

2013